Doppelhaushälfte bei neuer Grundsteuer Einfamilienhaus
Bei Berechnung der neuen Grundsteuer ist die Doppelhaushälfte der Grundstücksart Einfamilienhaus zuzuordnen.
Doppelhaushälfte ist (fast immer) Einfamilienhaus und kein Zweifamilienhaus
In 99% aller Fälle ist die Doppelhaushälfte bei der Grundsteuerreform als Einfamilienhaus zu klassifizieren.
So einfach ist es:
Sind die Grundstücke, Grundstücksanteile als auch die Eingänge der Doppelhaushälften voneinander getrennt, sind diese als Einfamilienhäuser anzusehen.
Daher ist auch das (Mittel-)Reihenhaus, auf welches diese Faktoren zutreffen, als Einfamilienhaus einzuordnen.
Die Doppelhaushälfte ist bei der neuen Grundsteuer nur als Zweifamilienhaus einzuordnen, wenn mehrere Wohneinheiten auf einem Grundstück liegen. Zum Beispiel eine Einliegerwohnung innerhalb einer Doppelhaushälfte.
Doppelhaushälfte & Grundsteuer: Grundstücksart
Immobilienbesitzer müssen beim Ausfüllen der neuen Grundsteuerdaten auch die „Anlage Grundstück“ (GW2) ausfüllen.
Punkt 1 ist dabei die Angabe zur Grundstücksart.
Die Auswahl „Doppelhaushälfte“ steht dabei nicht zur Verfügung. Es wird ausschließlich zwischen Einfamilienhaus und Zweifamilienhaus unterschieden.
Die klassische Doppelhaushälfte, bei welcher Grundstücksanteile und Eingänge getrennt sind, und die nur eine Wohnung auf diesem Grundstück enthält, ist hier als Einfamilienhaus einzuordnen.
Quelle:
Ein ausgiebiges Telefonat mit der Verantwortlichen der Grundsteuer-Hotline!
Eine korrekte Klassifizierung finden Sie auch hier:
https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/objektart-53141
PS: Wer beim Hauptvordruck GW1 – 3 Gemarkung – 1. Eintrag – Zeile 11 (die zweite) Probleme hat:
Schaut in die Anlage Grundstück GW2 unter Punkt 4 – Ist dort nur eine Fläche angegeben, weil der Bodenrichtwert sich über das gesamte Grundstück zieht und sich nicht über mehrere Bodenrichtwertzonen erstreckt, ist auch im Hauptvordruck „erste Fläche (Schlüsselwert: 1)“ einzutragen.